Haftung des Aufsichtsrates
Anmerkung zu OLG Düsseldorf vom 6.11.2014 (I-6 U 16/14):

Nicht nur die geschäftsleitenden Organe stehen im Fokus der Haftungsrechtsprechung. Zunehmend werden auch Aufsichtsratsmitglieder wegen Verletzung ihrer Organpflichten in Haftung genommen. Bei der Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern gilt es, genau herauszuarbeiten, welche Tätigkeiten von ihnen erwartet werden müssen. Das OLG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, welche Pflichten ein junges Aufsichtsratsmitglied treffen. Es hatte nicht erkannt, dass sich die AG im Wege eines Schneeballsystems mittels Unternehmensanleihen finanzierte und die dabei eingeworbenen Anlagemittel in ein riskantes start up investierte, bei dem völlig unsicher war, ob es die Anleihezinsen würde erwirtschaften können.
Nach § 111 AktG ist Kern des Aufgabenbereichs des Aufsichtsrats die Überwachung der Geschäftsführung. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat über wesentliche Entscheidungen oder Entwicklungen zu berichten (§ 90 I AktG). Der Aufsichtsrat kann im Gegenzug jederzeit Bericht vom Vorstand verlangen (§ 90 Abs. 3 AktG).
Besondere Pflichten hat der Aufsichtsrat im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss. Nach Aufstellung hat der Vorstand den Jahresabschluss und den Lagebericht dem Aufsichtsrat vorzulegen. Nach § 172 AktG wird der Jahresabschluss durch Billigung des Aufsichtsrats festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, den Jahresabschluss durch die Hauptversammlung feststellen zu lassen.
In diesem Zusammenhang ist in § 171 AktG ausdrücklich geregelt, dass der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Verwendungsvorschlag für den Bilanzgewinn zu prüfen hat. Über diese Prüfung hat der Aufsichtsrat schriftlich der Hauptversammlung zu berichten. Diese Pflichten sind in Umfang und Intensität unabhängig davon, ob der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließen.
In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte das junge Aufsichtsratsmitglied den Jahresabschluss, der durch die Hauptversammlung festgestellt wurde, nicht geprüft. Er hatte sich auch kein Bild davon gemacht, wie der Aufsichtsrat vor seiner Bestellung den Jahresabschluss geprüft hat. Hierin sah das OLG eine Pflichtverletzung. Gleiches gilt für den Umstand, dass das junge Aufsichtsratsmitglied sich nicht über die Aufsichtsratsprotokolle vom Vorstand hat Bericht erstatten lassen.
Der Aufsichtsrat konnte sich nicht exculpieren. Ihn entlastete weder sein Vertrauen auf die Reputation eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds, der als ehemaliger Bankdirektor angeblich den Jahresabschluss geprüft hatte. Dass wegen der Kürze der Zeit der Jahresabschluss nicht hinreichend geprüft und beraten werden konnte, entlastete den Aufsichtsrat ebenfalls nicht. Da das OLG Düsseldorf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausging, dass bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung seitens des Aufsichtsrats erkannt worden wäre, dass der Vorstand intensiver zu überwachen sei und dadurch der nachteilige Beteiligungserwerb hätte abgewendet werden können, verurteilte es das Aufsichtsratsmitglied zur Zahlung von Schadensersatz.

© 2023 Dr. Britta Holdorf | Rechtsanwältin und Notarin