Anwaltskosten:
Soweit ich von Ihrer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung bezahlt werde, richten sich die Gebühren nach den Usancen der Versicherung. Typischerweise werden in Haftpflichtprozes-sen die gesetzlichen Gebühren übernommen. In anderen Angelegenheiten wird häufig auf Stundenhonorarbasis entlohnt.
Bei anderen Mandaten stimme ich meine Entlohnung im Rahmen eines ersten Gesprächs direkt mit Ihnen ab. Dieses Gespräch ist kostenlos und dient insbesondere der Klärung, ob eine Mandatserteilung sinnvoll und zweckmäßig ist.
Soweit ich auf Stundenhonorarbasis abrechne, beträgt mein Stundensatz 350,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Notarkosten:
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung sind Notarinnen und Notare verpflichtet, für ihre Tätigkeiten ausschließlich die im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgeleg-ten Gebühren und Auslagen zu erheben. Jegliche Form von Gebührenvereinbarungen ist unzulässig. Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei ausschließlich nach der Bedeutung und dem Wert des jeweiligen Geschäfts. Für jede Amtshandlung ist ein fester Gebührensatz fest-gelegt, und die konkrete Gebühr wird gemäß einer gestaffelten Gebührentabelle berechnet, die vom Geschäftswert abhängt. Die Gebühr umfasst dabei nicht nur die Beurkundung, son-dern auch die ausführliche Beratung durch den Notar sowie die Erstellung des Entwurfs.
Sollte es nach der Entwurfsfertigung zu keiner Beurkundung kommen, sind Notare gemäß § 17 BNotO dennoch verpflichtet, die gesetzlichen Gebühren abzurechnen.