Ganz typisch sind Haftungsfälle, in denen der Jahresabschlussprüfer nach Eintritt der Insolvenz beim geprüften Unternehmen wegen angeblich fehlerhafter Prüfung oder Testaterteilung vom Insolvenzverwalter oder von einzelnen Insolvenzgläubigern, etwa der Hausbank, in Anspruch genommen wird. Gerade weil § 323 Abs. 1 S. 3 HGB einen gewissen Schutz vor der Inanspruchnahme Dritter bei Ansprüchen aus Vertragsverletzung gewährt, wird eine Inanspruchnahme häufig auf § 826 BGB – vorsätzliche sittenwidrige Schädigung -, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Betrugsvorschriften des StGB oder auf §§ 823 Abs. 2 BGB, 332 Abs. 1 HGB wegen unrichtiger Berichterstattung oder unrichtiger Testaterteilung gestützt.

Diese Prozesse sind deswegen besonders gefährlich für den Jahresabschlussprüfer, weil die Prüfung dieser Vorwürfe regelmäßig auch die Prüfung einer wissentlichen Pflichtverletzung beinhaltet und damit der Wegfall des Versicherungsanspruchs im Raum steht. Ich helfe Ihnen gerne bereits zu Beginn der Inanspruchnahme, damit genau geprüft werden kann, wie welche Informationen kommuniziert werden.

Wichtig ist auch, dass Sie als möglicherweise betroffener Berater Ihre Rechte und Pflichten in einem Ermittlungsverfahren, in einem berufsrechtlichen oder in einem haftungsrechtlichen Verfahren kennen und sich hierbei auf eine Vertrauensperson an Ihrer Seite verlassen können. Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, wie Sie reagieren, wenn Sie wegen einer Abschlussprüfung in Haftung genommen werden und parallel dazu ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird?

Haftung des Jahresabschlussprüfers
Date

22. November 2015

Category

Haftung von Berufsträgern