Als Berater in gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen wissen Sie, dass das Recht der AG besonders hohe Beratungsrisiken birgt. Anders als das relativ flexible Innenrecht der GmbH ist bei der AG immer auf zwingende gesetzliche Vorgaben zu achten, deren Missachtung häufig zur Unwirksamkeit der Gestaltung führt.

So ist eine Aktionärsvereinbarung unwirksam, wenn sich ein Gesellschafter verpflichtet, mit einem anderen Gesellschafter zu stimmen, wenn ihm im Gegenzug eine Mindestdividende garantiert wird (vgl. § 405 Abs. 3 Nrn. 6 und 7 AktG; verbotener Stimmbindungsvertrag). Ähnliche Risiken birgt die Satzungsgestaltung einer AG.

In einem derartigen Schadensfall sollten Sie sich von Anfang an eng mit der mit Ihrer Haftpflichtversicherung abstimmen. Nur so kann von Anfang an auch an einer vergleichsweisen Lösung gearbeitet und eine gerichtliche Inanspruchnahme häufig vermieden werden. Dabei sind alle Möglichkeiten einer Verminderung des Schadens oder einer Rettung der misslungenen Gestaltung zu prüfen und in die Regulierung einzubeziehen.

Ich vertrete Ihre Interessen in Abstimmung mit Ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Außenverhältnis oder aber auch intern, indem ich gemeinsam mit Ihnen die Möglichkeiten einer vergleichsweisen Regulierung mit der Versicherung kläre.

Haftung des gesellschaftsrechtlichen Beraters
Date

22. November 2015

Category

Haftung von Berufsträgern