Als Insolvenzverwalter wissen Sie, dass § 61 InsO eine eigene Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters in den Fällen regelt, in denen Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden können, die im Rahmen der Insolvenzverwaltung begründet wurden. Als Insolvenzverwalter können Sie sich der Inanspruchnahme dadurch entziehen, dass Sie darlegen, Sie haben die Masseunzulänglichkeit nicht erkennen können.
Insbesondere in Fällen der Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter kann § 61 InsO zur Haftungsfalle werden.
Hier gilt es genau zu prüfen, welche Liquiditätsplanungen und betriebswirtschaftlichen Planungen im Vorfeld von Ihnen oder Ihren Mitarbeitern durchgeführt wurden, um darzulegen, dass Sie hinreichend sorgfältig geprüft haben, ob die von Ihnen begründeten Forderungen erfüllt werden können. Durch meine intensive Zusammenarbeit mit verschiedenen Wirtschaftsprüfern kann ich an dieser Stelle eine optimale Verteidigungsstrategie erarbeiten.