Im Zusammenhang mit den vielfältigen Änderungen des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts der letzten Jahre kam es häufig zu übereilten Gestaltungen. Hierbei wurden teilweise Auswirkungen auf andere Steuerarten übersehen, etwa Betriebsvermögen dem gewerblichen Vermögen entnommen. Bei einer Inanspruchnahme des Steuerberaters ist dann zu klären, ob die Schenkung rückabgewickelt werden kann, was der Mandant bei zureichender Aufklärung tatsächlich anders gemacht hätte und welche Steuerbelastungen bei etwaigen alternativen Gestaltungen ausgelöst worden wären.

Ich berate Sie gerne bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzung mit Ihrem Mandanten und auch bei der Kommunikation mit Ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Als Steuerberater ist Ihnen die Problematik bekannt, dass bei einer Gestaltung nicht immer alle rechtlichen Folgen bedacht werden. Sie wissen, dass Ihr Mandant im Zweifel geltend machen wird, er sei nicht vollständig über die rechtlichen Auswirkungen einer durchgeführten oder möglicherweise auch nicht durchgeführten Gestaltung beraten worden. In dieser Situation brauchen Sie Unterstützung, um alle steuerrechtlichen, haftungsrechtlichen und deckungsrechtlichen Erwägungen im Blick zu behalten.

Haftung des steuergestaltenden Beraters
Date

22. November 2015

Category

Haftung von Berufsträgern