EuGH vom 21.5.2015; Rs. C-657/13; Verder LabTec GmbH & Co.KG

Sachverhalt: Die Klägerin überführte Wirtschaftsgüter, die sich am Sitz der Gesellschaft in Deutschland befanden, in eine ausländische Betriebsstätte:

Steuerrechtliche Beurteilung in Deutschland: § 4 Abs. 1 S. 3 und 4 EStG: Danach steht der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland einer Entnahme gleich. Ein Ausschluss des Besteuerungsrechts ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Wirtschaftsgut von einer inländischen Betriebsstätte in eine ausländische Betriebsstätte überführt wird.

§ 4g EStG sieht für die Überführung eines Wirtschaftsgutes in eine Betriebsstätte eines anderen EU-Mitgliedstaates die Bildung eines Ausgleichspostens in Höhe der stillen Reserve vor, die über insgesamt 5 Jahre verteilt wird. In dem vom EuGH entschiedenen Fall erfolgte die Überführung 2005. Seinerzeit wurde auf Basis des Betriebsstättenerlasses ein Steueraufschub von 10 Jahren gewährt.

Fragestellung: Der Steuerpflichtige war der Auffassung, durch die „Wegzugsbesteuerung“ würde er in seiner Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU unzulässig beeinträchtigt (Verstoß gegen Art. 49 AEUV).

Entscheidung: Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Besteuerung der stillen Reserven anlässlich des Wegzugs infolge der Verteilung der Versteuerung der stillen Reserven auf mehrere Jahre nicht gegen Art. 49 AEUV verstößt.

Rechtliche Erwägungen: Die für den EuGH relativ kurze Entscheidung ist lesenswert, weil sie in relativ knapper Form die typische Prüfungsreihenfolge des EuGH offenlegt. Der EuGH prüft die Frage der Europarechtswidrigkeit in drei Stufen:

  1. Stufe: Liegt ein Eingriff in eine europäische Grundfreiheit, hier die Niederlassungsfreiheit vor. Der EuGH nimmt einen Eingriff an, weil eine Besteuerung nicht realisierter stiller Reserven einen Liquiditätsnachteil gegenüber einem reinen Inlandssachverhalt bedeutet.
  2. Stufe: Liegt ein Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in die Niederlassungsfreiheit vor, hier eine Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten. Die bis zum Zeitpunkt des Wegzugs entstandenen stillen Reserven sind in der Bundesrepublik Deutschland verdient worden. Das Besteuerungsrecht steht insoweit daher der Bundesrepublik Deutschland zu. Dass die richtige Aufteilung des Besteuerungssubstrates ein Rechtfertigungsgrund für Eingriffe in die Niederlassungsfreiheit ist, hat der EuGH schon mehrfach entschieden.
  3. Stufe: Ist der Eingriff verhältnismäßig. An dieser Stelle konnte sich der EuGH die Entscheidung relativ einfach machen, da er bereits früher entschieden hatte, dass eine auf 5 Jahre gestaffelte Erhebung der Steuer verhältnismäßig ist (EuGH vom 23.01.2014 – Rs. C-164/12, GmbHR 2014, 210). Eine auf 10 Jahre gestaffelte Erhebung ist daher erst Recht verhältnismäßig.

© 2023 Dr. Britta Holdorf | Rechtsanwältin und Notarin