Versicherungsschutz bei Treuhandkommanditisten
BGH IV ZR 248/14

Da es in den letzten Jahren diverse Entscheidungen zur Haftung von Treuhandkommanditisten im Zusammenhang mit unvollständigen oder unzutreffenden Auskünften gegenüber Anlegern gab, verwundert es nicht, dass die Gerichte nunmehr auch über die Fragen des Deckungsschutzes entscheiden. Ausgangspunkt der Frage, ob Deckungsschutz besteht, ist immer die im Haftpflichtprozess festgestellte Pflichtverletzung. Es ist also zu prüfen, ob gerade für diese Pflichtverletzung Deckungsschutz besteht. Falls Sie also als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt von einem Anleger wegen einer bestimmten Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden, prüft Ihre Haftpflichtversicherung, ob genau für diese Pflichtverletzung Deckungsschutz besteht.

Wenn Sie bzw. Ihre Gesellschaft im Zusammenhang mit der treuhänderischen Verwaltung von Kommanditbeteiligungen in Anspruch genommen werden, stellt sich für Sie daher die Frage, ob für diese Tätigkeit grundsätzlich Deckungsschutz besteht und ob Sie für die angeblich pflichtwidrig erteilte oder nicht erteilte Auskunft Deckungsschutz genießen.
Es mehren sich Entscheidungen der Gerichte, die feststellen, dass die betroffene Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit als Treuhandkommanditist grundsätzlich keinen Deckungsschutz genießt. Diese Entscheidungen sind teilweise darauf gestützt, dass eine wissentliche Pflichtverletzung vorgelegen habe; teilweise aber auch darauf, dass die gesamte Tätigkeit als Treuhandkommanditist als sog. geschäftsführende Treuhand zu bewerten ist und damit nicht in den Schutzbereich der beruflich vorgeschriebenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung fällt.

Während die Beantwortung der Frage einer wissentlichen Pflichtverletzung einer detaillierten Analyse der einzelnen Sachverhaltsmomente bedarf und insbesondere bei einer Verletzung von Treuhandauflagen naheliegt, ist die Frage, ob die Tätigkeit insgesamt in den Schutzbereich der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des betroffenen Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers fällt, pauschaler zu beantworten. Die Gerichte neigen offensichtlich zunehmend dazu, diese Tätigkeit insgesamt aus dem Berufsbild der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters auszuklammern und damit dem Schutzbereich der berufstypischen Haftpflichtversicherung zu entziehen.

Die Haftung von Treuhandkommanditisten stützt der BGH typischerweise auf 2 Anspruchsgrundlagen.
Zum einen haftet der Treuhandkommanditist als Gründungsgesellschafter gegenüber den Anlegern bei unvollständigen oder unzutreffenden Angaben unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Begründung des Gesellschaftsvertrages mit den Treugeberkommanditisten. Bei dieser Anspruchsgrundlage konnte nie zweifelhaft sein, dass es sich um eine geschäftsführende Treuhand und damit eine Tätigkeit außerhalb der typischen Berufsschadenhaftpflichtversicherung handelt.
Zum anderen haftet der Gründungsgesellschafter aber auch als Treuhänder den Anlegern gegenüber bei fehlerhaften Angaben. Diese Haftung folgt ebenfalls aus Verschulden bei Vertragsschluss. Allerdings geht es hier um den Abschluss des Treuhandvertrages. Gerade zum Berufsbild des Wirtschaftsprüfers gehört auch die Ausübung einer Treuhandtätigkeit. Vor diesem Hintergrund schien diese Anspruchsgrundlage dem Schutzbereich der Haftpflichtversicherung zu unterfallen.
Festzuhalten ist aber, dass die massenhafte Verwaltung von Kommanditbeteiligungen mit einer individuellen Betreuung einzelner Mandanten nichts gemein hat und deswegen eher gewerblich einzuordnen ist. Das für die freien Berufe typische individuelle Vertrauensverhältnis fehlt bei der massenhaften Verwaltung von Kommanditanteilen. Vor diesem Hintergrund drängen sich Zweifel daran, ob diese Art der Treuhandtätigkeit tatsächlich berufstypisch oder nicht grundsätzlich gewerblicher Natur ist, geradezu auf.
Die jüngste Entscheidung des BGH (BGH vom 24.06.2015, IV ZR 248/14, mit lesenswerter Anmerkung von Meixner und Schröder, DStR 2015, 2629) verneint eine dem Versicherungsschutz unterliegende Tätigkeit zumindest bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen. Ob es tatsächlich auf das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzungen ankommt oder allein die massenhafte Verwaltung von Kommanditanteilen ausreicht, um eine geschäftsführende Treuhand zu begründen, bleibt abzuwarten.
Beratungsempfehlung: Vor der Übernahme einer treuhänderischen Verwaltung von Gesellschaftsbeteiligungen sollten Sie mit Ihrer Haftpflichtversicherung klären, ob diese Tätigkeit von der bestehenden Versicherung gedeckt ist und ggfls. Ihren Versicherungsschutz anpassen.

© 2023 Dr. Britta Holdorf | Rechtsanwältin und Notarin