Geschichte der Notariatskanzlei

Die Notariatskanzlei ist fest im Frankfurter West-End verwurzelt.

Gegründet wurde die Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt und Notar Hans-Jürgen Ellger. Er übte seine Tätigkeit im Wesentlichen in der Eppsteiner Str. 42 aus. Herr Rechtsanwalt und Notar Ellger starb viel zu früh im Juni 2009. Seine ruhige, immer auch kreative Beratung, mit der er auch schwierigste Probleme insbesondere im Gesellschafts- und Erbrecht zu lösen wusste, wird seinen Klienten in Erinnerung bleiben.

Die notarielle Tätigkeit wurde dann von Herrn Rechtsanwalt und Notar Hans-Dieter Günther fortgeführt. Er siedelte die Kanzlei um in die Freiherr-vom-Stein-Str. 24 – 26. Dort war er für seine Klienten jederzeit und unermüdlich bis zu seinem ebenfalls viel zu frühen Tod im November 2016 erreichbar. Sein trockener Humor prägte die Stimmung und lockerte auch schwierige Beurkundungssituationen immer wieder auf.

Nunmehr wird die notarielle Tätigkeit von Frau Dr. Britta Holdorf fortgeführt. Sie ist der Notariatskanzlei durch ihre anwaltliche Tätigkeit seit vielen Jahren verbunden. Mit ihrer umfangreichen forensischen Erfahrung und ihrem Arbeitsschwerpunkten im Gesellschafts- und Steuerrecht, aber auch ihren erbrechtlichen Erfahrungen knüpft sie nicht nur im Rahmen der Aktenverwahrung an die bisherigen Kanzleischwerpunkte an.

Aktenverwahrung für den
verstorbenen Notar
Hans-Dieter Günther

Am 28.11.2016 ist Herr Rechtsanwalt und Notar Hans-Dieter Günther gestorben. Im Auftrag des Landgerichts habe ich seine notarielle Kanzlei zunächst verwaltet. Mittlerweile ist die Aktenverwaltung beendet und die Urkunden wurden an das Amtsgericht Frankfurt am Main überführt. Sollten Sie daher Fragen zu Urkunden von Herrn Notar Günther haben oder Ausfertigungen zu alten Urkunden benötigen, ist Ihr Ansprechpartner das Amtsgericht Frankfurt a.M. Bei Fragen zum Procedere sind wir aber selbstverständlich auch gerne für Sie da.

Schwerpunkte meiner notariellen Tätigkeit:

  1. Immobilientransaktionen
    • Gestaltung von Grundstückskauf- oder Übertragungsverträgen, sei es bei der privat genutzten Immobilie, sei es bei Fondsimmobilien oder bei gewerblich genutzten Grundstücken,
    • Bestellung von Grundpfandrechten,
    • Teilungserklärungen,
    • Bestellung von Dienstbarkeiten und Nießbräuchen,
  1. Familien- und Erbrecht
  • Gestaltung vorweggenommener Erbfolgen und Schenkungen,
  • Beratung und Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen,
  • Mitwirkung bei der Erbauseinandersetzung,
  • Stellung von Erbscheinsanträgen,
  • Gestaltung von Eheverträgen und Scheidungsfolgevereinbarungen,
  • Protokollierung von Vorsorge- und Generalvollmachten,
  1. Gesellschaftsrecht
  • Protokollierung von Gesellschaftsgründungen,
  • Gestaltung von Satzungen,
  • Mitwirkung bei Umstrukturierungen,
  • Protokollierung von Anteilsverkäufen,
  • Anmeldungen zum Handelsregister.

Familien- und Erbrecht

Im Familien- und Erbrecht sind die Gestaltungen so vielfältig wie das Leben. Meine Aufgabe besteht zunächst darin, Ihre Lebenssituation und Ihre Erwartungen an die Gestaltung zu erfassen. In Rücksprache mit Ihnen werde ich dann Gestaltungsvorschläge unterbreiten, die Ihren Zielen möglichst nahekommen. Gerne stimme ich diese Vorschläge mit Ihrem Steuerberater oder auch mit einem anwaltlichen Bevollmächtigten ab.

Wer einmal einen ungeregelten Nachlass erlebt hat, weiß, wie wichtig es ist, im Interesse seiner Angehörigen rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Hierzu gehört aber nicht nur die testamentarische Gestaltung, sondern insbesondere auch eine entsprechende Generalvollmacht, die in aller Regel mit einer Vorsorgevollmacht und ggfls. auch mit einer Patientenverfügung verbunden wird. Gerne bespreche ich mit Ihnen die Möglichkeiten und entwerfe in Absprache mit Ihnen eine entsprechende Vollmacht. Sofern Sie es wünschen, registrieren wir Ihre Vollmacht auch im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Damit ist gewährleistet, dass auch bei einem plötzlichen und unerwarteten Unglücksfall eine Information Ihres Bevollmächtigten durch ein Krankenhaus oder die Polizei erfolgt.

Der Immobilienerwerb

Immobilientransaktionen gehören auch im Rahmen meiner notariellen Tätigkeit zu den regelmäßigen Beurkundungstätigkeiten. Gerne entwerfe ich für Sie den Grundstückskaufvertrag, sobald die wesentlichen Vertragsdaten bekannt sind. Ebenfalls in Rücksprache mit Ihnen unterbreite ich Ihnen Vorschläge zur Abwicklung des Vertrages, etwa zur Lastenfreistellung oder zur Kaufpreisfinanzierung.

Selbstverständlich erhalten Sie den Vertragsentwurf im Vorfeld der Beurkundung, so dass Sie genügend Zeit haben, den Entwurf zu lesen, Rückfragen zu stellen, Änderungen anzuregen oder ihn durch Ihren Steuerberater oder Anwalt prüfen zu lassen. Soweit erforderlich bespreche ich mit Ihnen die vertraglichen Regelungen gerne auch im Vorfeld. Auch der Beurkundungstermin wird zeitlich so gestaltet, dass Sie Ihre Fragen stellen und eventuell erforderliche Änderungen noch eingearbeitet werden können.

Meine Mitarbeiterinnen und ich kümmern uns im Anschluss an die Beurkundung um einen möglichst zügigen Vollzug Ihres Kaufvertrages. Wir bestellen in Abstimmung mit der Sie finanzierenden Bank die erforderlichen Grundschulden und lösen jene des Verkäufers ab. Wir bemühen uns auch im Rahmen der Vollzugstätigkeit um eine größtmögliche Transparenz und sind jederzeit gerne für Ihre Fragen zu sprechen.

Das Wichtigste vorab:

Was dürfen Sie von mir erwarten? Ich möchte, dass Sie sich vorab ein Bild darüber machen können,

  • wofür Sie meine Dienste brauchen,
  • welche Informationen ich von Ihnen benötigen, um Ihnen interessengerechte Entwürfe zu fertigen,
  • wie sich meine Vergütung berechnet.

Anders als als Rechtsanwältin bin ich als Notarin gesetzlich zur Neutralität verpflichtet. Ich habe als Notarin daher die persönlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen aller Beteiligter gleichermaßen zu achten und zu wahren. Bei Interessengegensätzen besteht meine Aufgabe darin, die von Ihnen oder Ihren Anwälten getroffene Einigung in eine sichere vertragliche Gestaltung umzusetzen.

Gerade bei komplexen familienrechtlichen, erbrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen ist es häufig unbedingt erforderlich, die anwaltlichen und steuerrechtlichen Berater der verschiedenen Beteiligten einzubinden. Nur bei einem Verständnis für die komplexen und häufig gegenläufigen Interessen kann es gelingen, einen Urkundsentwurf zu fertigen, der zu einem angemessenen Interessenausgleich führt.

Für meine notarielle Tätigkeit erhebe ich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Gebühren, die überall in Deutschland gleich hoch sind und sich nach dem Gebührenwert berechnen. Vereinbarungen über diese Gebühren sind streng verboten. Gerne erteile ich Ihnen aber vor der Beauftragung Auskunft über die voraussichtlich entstehenden Gebühren.

Gesellschaftsrecht

Als Notarin berate und betreue ich ihr Unternehmen unabhängig von der Größe bei allen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen. Meine Expertise umfasst dabei den gesamten Lebenszyklus von Gesellschaften jeglicher Art (Rechtsformwahl, Gründung, Hauptversammlungen, Satzungsänderung, Unternehmensverträge, Umwandlung, Restrukturierung, Kapitalmaßnahmen, Gesellschafterwechsel, Liquidation). Zu meinem Beratungsschwerpunkt gehört auch die Prüfung und Protokollierung von Unternehmenskaufverträgen, unabhängig davon, ob es sich um einen share deal oder um einen asset deal handelt.

Handelsregisteranmeldungen auch unter Beteiligung ausländischer Rechtsträger bereiten wir gerne für Sie vor.

Patientenverfügung Vorsorgevollmacht  Generalvollmacht 

Wer entscheidet über Sie, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind?

Sie meinen, das kommt nicht vor?

Ein Unfall, eine OP, die leider schiefgegangen ist, etwas Schlimmeres?

Sie können Vorkehrungen treffen. Das Zivilrecht gibt Ihnen mit der Vollmacht ein Rechtsinstrument in die Hand, mit dem Sie bestimmen können, wer für Sie dann Entscheidungen trifft.

Hierbei unterscheidet man die Generalvollmacht – die sich auf die Verwaltung des Vermögens bezieht – und die Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten – die sich auf medizinische Behandlungen oder die Fragen der Unterbringung bezieht.

Sollten Sie für den Notfall keine Vollmacht erteilt haben, so würde das Betreuungsgericht einen Betreuer einsetzen, so dass u.U. eine Ihnen völlig fremde Person bestimmt, welche medizinische Behandlung Sie erfahren oder wie Ihr Vermögen angelegt wird.

Eine Vorsorge mit einer Vollmacht ist daher in jedem Fall sinnvoll.

Von der Vollmacht ist die sogenannte Patientenverfügung zu unterscheiden. In der Patientenverfügung regeln Sie, wie Sie behandelt werden möchten, wenn Sie sich hierzu nicht mehr sollten äußern können. Die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht in persönlichen Angelegenheiten beziehen sich daher aufeinander. Mit der Vorsorgevollmacht soll der Bevollmächtigte im Ergebnis den Behandlungswunsch umsetzen, den Sie vorher in Ihrer Patientenverfügung formuliert haben.

Ihre Fragen zu den Vorsorgemöglichkeiten beantworten wir gern.

Ehevertrag

Sie wollen heiraten und fragen sich, ob ein Ehevertrag sinnvoll oder gar notwendig ist?

Ich erkläre Ihnen, welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt und wann eine Regelung notwendig oder sinnvoll ist.

Warum das gesetzliche Ehemodell für Sie nicht passt.

Der Gesetzgeber hatte bei der Regelung des Eherechts im Jahr 1900 die damalige Ideal-Familie vor Augen, also eine Hausfrauenehe. Trotz mancher Anpassungen entsprechen die Regeln diesem überkommenden Bild. Bei modernen Paaren stellt sich damit immer die Frage, ob das gesetzliche Regelungsmodell tatsächlich passt.

Unabhängig vom gelebten Ehemodell gibt es besondere Konstellationen, in denen immer geprüft werden muss, ob ein Ehevertrag geschlossen werden muss bzw. sollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

– ein Partner an einer Firma beteiligt ist, in deren Gesellschaftsvertrag eine Anpassung des ehelichen Güterstandes gefordert wird.

– eine Unternehmerehe vorliegt.

– wenn größere Vermögenszuflüsse durch Erbschaften oder Schenkungen erwartet werden.

– wenn die zukünftigen Partner sehr unterschiedlich reich sind.

Auch bei Ehen, die in einer späteren Lebensphase geschlossen werden, kann den individuellen Bedürfnissen häufig nur durch einen Ehevertrag Rechnung getragen werden.

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es?

Um erklären zu können, wann eine Anpassung des Eherechts durch einen Ehevertrag sinnvoll ist, stelle ich Ihnen zunächst in aller Kürze die gesetzlichen Regelungen vor.

Was regelt also das Bürgerliche Gesetzbuch?

  1. Den Güterstand
  2. Unterhaltsansprüche
  3. Versorgungsausgleichsansprüche in Verbindung mit dem Versorgungsausgleichsgesetz

Zu den Regelungen im Einzelnen

1.    Die Zugewinngemeinschaft

Ohne Ehevertrag leben Ehegatten in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Im Kern bedeutet dies, dass jeder Ehegatte sein Eigentum behält, das Vermögen der Ehegatten also getrennt bleibt. Im Falle einer Scheidung wird dann berechnet, in welcher Höhe jeder Ehegatte Vermögen hinzugewonnen hat. Derjenige, der mehr hinzugewonnen hat, muss dann die Hälfte der Differenz dem Partner zahlen.

Es bedarf nicht viel Fantasie, um sich vorzustellen, wie streitanfällig diese Regelung ist.

In einem Ehevertrag könnte der gesetzliche Güterstand in vielfacher Hinsicht modifiziert werden, der Zugewinnausgleich begrenzt werden oder aber auf den Güterstand der Gütertrennung ausgewichen werden. Welche Regelungen für Sie passend sind, besprechen wir gerne in einem persönlichen Gespräch.

2.    Die wechselseitigen Unterhaltsansprüche

Ist ein Ehegatte nach einer Scheidung nicht in der Lage, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, etwa weil er Kinder versorgt oder krank ist, so steht ihm ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu. Auch hier besteht ein erhebliches Konfliktpotential. Insbesondere dann, wenn ein Ehegatte besonders gut verdient, sollte über eine Begrenzung der Unterhaltsansprüche nachgedacht werden.

3.    Der Versorgungsausgleich

Im Versorgungsausgleichsgesetz ist geregelt, dass bei einer Scheidung die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften geteilt und dem jeweils anderen Ehegatten hälftig gutgeschrieben werden. Dies kann im schlechtesten Fall dazu führen, dass der deutlich vermögendere Partner im Alter auf Kosten des ärmeren Partners eine Rente bezieht. In jedem Fall sollte man bei deutlichen Einkommensunterschieden, oder dann, wenn nur ein Ehepartner eine Rentenanwartschaft erwirbt, auch diese gesetzliche Folge bedenken. Auch hier kann nur in einem individuellen Gespräch ermittelt werden, welche Lösung für Sie angemessen sind.

Welche Gestaltungsalternativen gibt es?

Wir können mit Ihnen sowohl den Güterstand gestalten, als auch andere Regelungen für das Unterhaltsrecht und die Frage des Versorgungsausgleichs finden. Welche Gestaltungen in Ihrem Fall angemessen sind, richtet sich danach, welche Vorstellungen Sie von Ihrem zukünftigem Zusammenleben haben. Haben Sie einen gemeinsamen Kinderwunsch? Hat ein Partner berufliche Nachteile infolge der Familiengründung? Gibt es solche Überlegungen nicht, dann können Sie allerhand gestalten, um für sich eine harmonische Lösung zu finden. Am Anfang steht ein ausführliches Beratungsgespräch, in dem wir Ihre Vorstellungen von Ihrer künftigen Ehe anhören, um Ihnen dann angemessene Ratschläge zu geben.

Wenn sich Ihre anfänglichen Erwartungen an Ihre gemeinsame Lebensgestaltung nicht verwirklichen lassen, etwa ein Ehepartner entgegen den ursprünglichen Vorstellungen zur Versorgung der Kinder beruflich kürzer tritt, können wir auch im Nachhinein den Ehevertrag anpassen. Wir zeigen Ihnen den richtigen Weg auf.